Anstellungsbetrug | Bewerbungsbetrug


Bewerbungstäuschung durch Vorspiegelung falscher Tatsachen und Urkundenfälschung


Bei einer Jobausschreibung sind sehr gute Adobe-Dreamweaver-Fähigkeiten gefordert? Man braucht mindestens B2-Englischkenntnisse gemäß des Europäischen Referenzrahmens, um für eine ausgeschriebene Stelle infrage zu kommen? Oder man darf keine Vorstrafen besitzen, um angestellt werden zu können? Für die meisten Jobbewerber sind Ausschlusskriterien tatsächlich Ausschlusskriterien, für andere Interessenten handelt es sich dabei eher um kleine, überwindbare Hürden.

 

Bei ihren Recherchen im Bereich Bewerbungsbetrug haben unsere Privatdetektive aus Düsseldorf schon sehr, sehr viel gesehen: Nicht vorhandene "langjährige Erfahrungen mit Photoshop und Illustrator" werden dessen ungeachtet im Lebenslauf ergänzt, schnell fälscht man sich eine Bescheinigung über Sprachkenntnisse am PC oder leugnet treubrüchig Vorstrafen. Was viele Täter für eine harmlose Schönheitskorrektur halten, erfüllt in Wahrheit die Straftatbestände der Urkundenfälschung und des Anstellungsbetrugs, der einen Sonderfall des Betrugs im Sinne von § 263 StGB darstellt. Beim Anstellungsbetrug liegt der unmittelbare Vermögensschaden darin, dass die Qualität der versprochenen Arbeitsleistung nicht der vereinbarten Lohn- oder Gehaltszahlung entspricht. Zudem sind Folgeschäden wegen nicht fachgerecht ausgeführter Tätigkeiten keine Seltenheit.


Schadensnachweis obligatorisch für Strafmaßnahmen


Erschleicht man sich eine Anstellung mit der unlauteren Vorspiegelung gar nicht vorhandener Erfahrungen und Ausbildungen, täuscht man den Arbeitgeber zur unrechtmäßigen Erlangung eines Vermögensvorteils und macht sich somit des Betrugs schuldig. Von einem für Anstellungsverhältnisse im Allgemeinen erforderlichen Vertrauensverhältnis kann auf einer solchen Basis natürlich keine Rede mehr sein. Gerade in sensiblen Aufgabenbereichen bzw. Branchen (wie auch dem Detektei-Gewerbe) wäre unter diesen Voraussetzungen eine Weiterbeschäftigung mithin nicht zumutbar. Zu unterscheiden ist, ob trotz eines Mangels an vorgegebenen Erfahrungen eine zufriedenstellende Arbeit abgeliefert werden kann oder nicht. Ist dies der Fall, liegt es am Arbeitgeber zu entscheiden, ob er über die Bewerbungstäuschung hinwegsehen oder den Arbeitsvertrag auflösen und den Angestellten straf- und zivilrechtlich belangen möchte.

 

Ein strafbarer Anstellungsbetrug setzt zumeist einen entstandenen Schaden voraus: Die Qualität der gelieferten Leistung stimmt nicht mit einer realistischen Erwartungshaltung an die angeblichen Qualifikationen und Erfahrungen überein. Hierzu zählt auch das Erschleichen höherer Lohnsätze durch die Vortäuschung einer höheren Ausbildung. Der Angeklagte kann verurteilt werden, wenn er mit seiner tatsächlichen Ausbildung nicht oder nur mit deutlich weniger Gehalt eingestellt worden wäre. Bspw. würde dem Arbeitgeber durch das Vortäuschen eines Master- anstelle des tatsächlichen Bachelorabschlusses ein direkter Schaden entstehen, wenn der Arbeitgeber aufgrund der höheren Qualifikation einen höheren Lohn zahlt. Der Tatbestand des Betrugs wäre erfüllt und der Arbeitgeber hätte das Recht zur fristlosen Kündigung, zu einer Strafanzeige und zu einer Schadenersatzklage. Das Gericht wird bis auf Ausnahmefälle (siehe unten) allerdings einen Nachweis verlangen, dass der Schaden tatsächlich durch das delinquente Verhalten des Anstellungsbetrügers entstanden ist – sollten Sie für die Nachweisführung Hilfe benötigen, stehen unsere Wirtschaftsdetektive in Düsseldorf für Sie parat: 0211 9874 011-0.


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Vereinbarungen bzw. Vertragsverhältnisse zwischen zwei oder mehr Parteien, die auf der einseitigen Angabe falscher Tatsachen fußen, sind im deutschen Recht für gewöhnlich nichtig – so auch beim Anstellungsbetrug.

Angaben gefälscht, doch Leistung im grünen Bereich – nicht immer Verurteilung durch Gerichte


2010 sprach das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf eine Angeklagte, die ihrem Arbeitgeber gefälschte Zeugnisse sowie ein altes Führungszeugnis vorgelegt und damit ihre Vorstrafen wegen schwerer Körperverletzung verschwiegen hatte, vom Vorwurf des Betruges frei, weshalb die Täterin weiter als Altenpflegerin arbeiten durfte (Beschluss vom 18.11.2010: Az. III-3 RVs 145/10). Begründung: Die Angeklagte hatte eine dem Arbeitsvertrag entsprechend gute und einwandfreie Arbeitsleistung erbracht und dem Arbeitgeber folglich keinen Schaden verursacht.

 

Anders sähe die Lage aus, wenn beispielsweise Sprachkenntnisse vorgetäuscht werden, die für eine Einstellung ausschlaggebend sind und in der täglichen Arbeit zur Anwendung kommen müssen. Ist der neueingestellte Arbeitnehmer für den Bereich Kundenbetreuung in Frankreich gar nicht in der Lage, einigermaßen fehlerfreie Emails und Briefe auf Französisch zu verfassen, sondern stümpert sich stattdessen mit Online-Übersetzungsprogrammen peinliche und rufschädigende Texte zusammen, besteht für ihn keine Eignung zur Ausführung seiner Tätigkeit. Dem Arbeitgeber entsteht also mindestens durch Lohnzahlung für nicht erwartungsgemäß erbrachte Arbeit ein Schaden, der gerichtlich einklagbar ist und zu einer Verurteilung führen kann. Ferner ist im vorgenannten Beispiel davon auszugehen, dass französische Kunden und Interessenten keinen Kauf-, Dienstleistungs- oder Werkvertrag mit einem Unternehmen abschließen werden, mit dem sie noch nicht einmal vernünftig kommunizieren können. Sollte in Ihrem Betrieb ein entsprechender Verdacht gegen einen Mitarbeiter aufkommen, übernimmt unsere Detektei aus Düsseldorf gern die Überprüfung seiner Bewerbungsunterlagen und liefert gerichtsfeste Beweise für etwaige Falschangaben: info@aaden-detektive-duesseldorf.de.


Sonderfall: Erschleichung einer Beamtenstellung


Im Gegensatz zu privatwirtschaftlichen Einstellungen steht bei der Erschleichung einer Beamtenstelle durch falsche Bewerbungsangaben/Urkundenfälschung kein Freispruch in Aussicht – egal wie hoch die Arbeitsqualität ist. Der Gesetzgeber geht hier per se von einer Vermögensgefährdung bzw. -schädigung aus: "Verschweigt der Täter Umstände, die ihn persönlich als ungeeignet oder unzuverlässig im öffentlichen Dienst erscheinen lassen, erleidet die Anstellungsbehörde schon deswegen einen nicht kompensierbaren Nachteil" (Quelle: Rechtslexikon).

 

Doch nicht nur bei Beamten, auch bei besonderen Vertrauensstellungen mit entsprechend hohem Gehalt (zumeist Führungspositionen) muss kein Vermögensschaden nachgewiesen werden, um die Strafbarkeit der Handlung zu belegen. Besonders dramatische Auswirkungen kann die Vortäuschung medizinischer Qualifikationen zeitigen. Ein prominentes Beispiel aus der jüngeren Vergangenheit stellt ein vermeintlicher Neurochirurg dar, der an Kliniken in Magdeburg, Marburg und Regensburg arbeitete. Gesundheitliche Schäden trugen rund 200 Patienten eines niederländischen Arztes davon, der später dennoch in Heilbronn praktizieren durfte (Bericht hier). Teilweise kommt es leider auch zur öffentlichen Glorifizierung von Anstellungsbetrügern und anderen Formen von Hochstaplern (z.B. Gert Postel) nach dem Vorbild von realen und fiktiven Personen wie Thomas Manns Felix Krull oder Friedrich Wilhelm Voigt, dem "Hauptmann von Köpenick". Letzterer wurde für seinen Raub der Stadtkasse aus dem Köpenicker Rathaus nicht nur mit einer Statue vor dem Tatort geehrt, sein Coup ging als "Köpenickiade" sogar in die deutsche Sprache ein und wurde diverse Male künstlerisch umgesetzt (Theaterstücke, u.a. von Carl Zuckmayer, sowie zahlreiche Verfilmungen, Hörspiele etc.).


Gerichtsfeste Überprüfung verdächtiger Angaben durch Düsseldorfer Privatdetektei


Wenn Sie sich in einer der geschilderten oder in einer ähnlichen Situation befinden und vermuten, dass einer Ihrer Angestellten bei der Bewerbung falsche Angaben über seinen Werdegang, seine Fähigkeiten und/oder seine Ausbildungen gemacht hat, dann setzen Sie sich unverbindlich mit den fachkundigen Ermittlern der Aaden Wirtschaftsdetektei Düsseldorf in Verbindung. Mit unseren Hintergrund-Checks finden wir heraus, ob der verdächtige Mitarbeiter Vorstrafen, Schulden, Punkte in Flensburg (z.B. bei Transportfahrern relevant) etc. aufweist, die beim Bewerbungsgespräch verschwiegen wurden. Zudem überprüfen unsere Düsseldorfer Detektive Angaben zu angeblich besuchten Universitäten oder Fachhochschulen, zu Zertifikaten und vorgeblich belegten Weiterbildungen, vorherigen Anstellungen und vielem mehr, um Ihren Verdacht entweder zu bestätigen oder ihn zu zerstreuen.

 

Sämtliche von uns ermittelten und erbrachten Beweise sind vor Gericht verwertbar. Sie erreichen uns zu Informations- und Beauftragungszwecken zu unseren Geschäftszeiten (Montag bis Freitag, 08:00 Uhr bis 19:00 Uhr) unter der folgenden Rufnummer: 0211 9874 011-0.


Aaden Wirtschaftsdetektei GmbH Düsseldorf

Elisabethstraße 11

D-40217 Düsseldorf

Telefon: 0211 9874 011-0

Fax: 0211 9874 011-9

E-Mail: info@aaden-detektive-duesseldorf.de

Web: https://www.aaden-detektive-duesseldorf.de

 

Vertretungsberechtigte Geschäftsführerin: Tanja Gilke

Registergericht: Amtsgericht Köln

Registernummer: HRB 83824



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